Faszination Ordensleben – Finde Deine Berufung

Zweites Vatikanisches Konzil, Perfectae Caritatis, Nr. 14

Im Gelöbnis des Gehorsams bringen die Ordensleute die volle Hingabe ihres Willens gleichsam als Opfer ihrer selbst Gott dar. Dadurch werden sie fester und sicherer dem göttlichen Heilswillen geeint. Unter der Anregung des Heiligen Geistes unterstellen sie sich im Glauben den Obern, die Gottes Stelle vertreten, nach dem Beispiel Jesu Christi, der in die Welt kam, um den Willen des Vaters zu erfüllen (vgl. Joh 4,34; 5,30; Hebr 10,7; Ps 39,9), und in der Annahme der Knechtsgestalt (Phil 2,7) aus seinem Leiden Gehorsam erlernte (vgl. Hebr 5,8). Durch die Obern werden sie zum Dienst an allen Brüdern in Christus bestellt, wie auch Christus selbst im Gehorsam gegen den Vater den Brüdern diente und sein Leben als Lösepreis für viele dahingab (vgl. Mt 20,28; Joh 10,14-18). So sind sie dem Dienst der Kirche enger verbunden und streben danach, zum Vollmaß der Fülle Christi (vgl. Eph 4,13) zu gelangen.

Die Untergebenen sollen also im Geist des Glaubens und der Liebe zum Willen Gottes gemäß der Regel und den Konstitutionen den Obern demütig Gehorsam leisten, und zwar so, daß sie in der Ausführung dessen, was angeordnet ist, und in der Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben die eigene Verstandes- und Willenskraft einsetzen und die Gaben, die ihnen Natur und Gnade verliehen haben, gebrauchen, im Wissen, daß sie damit zur Auferbauung des Leibes Christi nach Gottes Absicht beitragen. So führt der Ordensgehorsam, weit entfernt, die Würde der menschlichen Person zu mindern, diese durch die größer gewordene Freiheit der Kinder Gottes zu ihrer Reife.

Die Obern aber, die für die ihnen anvertrauten Seelen Rechenschaft ablegen müssen (vgl. Hebr 13,17), sollen in der Erfüllung ihres Amtes auf den Willen Gottes horchen und ihre Autorität im Geist des Dienstes an den Brüdern ausüben, so daß sie Gottes Liebe zu jenen zum Ausdruck bringen. Sie sollen ihre Untergebenen als Kinder Gottes und in Achtung vor der menschlichen Person leiten und deren freiwillige Unterordnung fördern. Darum sollen sie ihnen besonders die geschuldete Freiheit in bezug auf die Beichte und die Gewissensleitung lassen. Sie sollen ihre Untergebenen dahin führen, daß sie bei der Durchführung des ihnen Aufgetragenen und bei der Inangriffnahme neuer Aufgaben in aktivem und verantwortlichem Gehorsam mitarbeiten. Sie sollen sie deshalb auch bereitwillig anhören und ihr Mitplanen zum Wohl des Instituts und der Kirche fördern, bei voller Wahrung freilich ihres Rechtes, zu entscheiden und anzuordnen, was zu tun ist.

Die Kapitel und Räte sollen das ihnen für die Leitung anvertraute Amt gewissenhaft ausüben und je auf ihre Weise die sorgende Teilnahme aller Mitglieder am Wohl des ganzen Instituts zum Ausdruck bringen.

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